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Während des Mutterschutzes sollen werdende und gewordene Mütter nicht auf ihr Arbeitseinkommen verzichten müssen. Die Kosten für den Lohnersatz werden zwischen Arbeitgeber, gesetzlicher Krankenkasse und Staat geteilt, wobei die Verteilung auf diese drei Kostenträger seit In-Kraft-Treten des Mutterschutzgesetzes mehrfach verändert worden ist.
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und sich in einem bestehenden und zum Zeitpunkt auch ausgeübten Beschäftigungsverhältnis befinden, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschafts-geldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 3 Monate) vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung und beträgt höchstens 13,00 € pro Kalendertag. Das Mutterschaftsgeld steht auch Geringverdienern zu.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der gesamten Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, höchstens jedoch insgesamt 210,00 €. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist von der Mitarbeitern persönlich bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt zu stellen.
Bundesversicherungsamt:
Villemomblerstraße 76, 53123 Bonn, Telefon. 0228 619-0, Telefax: 0228 619-1870 oder unter: http://www.mutterschaftsgeld.de/