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Geburtshilfe

Geburtskostenpauschale

Für die Erstausstattung bei Geburten besteht ein Anspruch gegenüber dem Dienstgeber in Höhe von 358 Euro je Kind, bei Mehrlingsgeburten entsprechend höher. Dieser Anspruch besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaub aus familienpolitischen Gründen ruht. Ruht das Beschäftigungsverhältnis aus anderen Gründen, besteht kein Anspruch.Stehen Sie zu mehreren Arbeitgebern, die das ABD anwenden, in einem Arbeitsverhältnis, erhalten Sie die Geburtspauschale von jedem Arbeitgeber anteilig, insgesamt jedoch nur einmal.

Finanzielle Unterstützung bei Fehlgeburten

Bei einer Fehlgeburt gewährt Ihnen der Arbeitgeber gemäß § 36 d ABD Teil A, 1. Allgemeiner Teil zu den Kosten der Beerdigung eine Kostenpauschale in Höhe von 358,00 €. Dieser Anspruch besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaub zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht. Stehen Sie zu mehreren Arbeitgebern, die das ABD anwenden, in einem Arbeitsverhältnis, erhalten Sie die Kostenpauschale von jedem Arbeitgeber anteilig, insgesamt jedoch nur einmal.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner der Personalabteilung zur Verfügung.