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Wahlrecht und Verteilung Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung 

  • ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
  • des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
  • einer Schwester oder Nichte oder eines Enkelkindes, Bruders, Neffen bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung  oder Tod der Eltern,
  • ihres Enkelkindes, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit besteht in diesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
  • betreut und erzieht es überwiegend selbst und
  • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.
Der  Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muss die Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes (für den Vater) oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (für die Mutter) beginnen soll, spätestens sieben Wochen vor dem Zeitpunkt schriftlich beantragen, von dem ab er/sie die Elternzeit in Anspruch nimmt. Es muss gleichzeitig mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum die Elternzeit beantragt wird. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muss sich bei der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festlegen. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Festlegung von Elternzeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zwei Jahre verbraucht sind.

Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin bzw. der Partner die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil, auch gleichzeitig, auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Nachdem der Mitarbeiter die ersten zwei Jahre verbindlich festgelegt hat, kann er sieben Wochen vor Ablauf dieses Zwei-Jahreszeitraums den zweiten Teil der Elternzeit (max. zwölf Monate) bis zum 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen bzw. für die Übertragung eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Die Übertragung von max. zwölf Monaten der Elternzeit auf einen Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr des Kindes ist möglich, bedarf aber nach wie vor der Zustimmung des Arbeitgebers und zählt als ein Zeitabschnitt. Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers zu Übernahme der Elternzeit gebunden. Dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern faktisch überschneiden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind in gleichem Maße. Die Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit benötigen Ihr Arbeitgeber und die Personalabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats.
Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist.

Beispiel: Zwillingsgeburt

Zwillinge werden am 01.02.2007 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2011 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Arbeitgebers könnte die Mutter somit vom 01.02.2007 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31.01.2012 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elterzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge.