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Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung bei der Niederkunft der Ehefrau

Bei Niederkunft der Ehefrau erhalten Beschäftigte im Bereich des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen für einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Lebt bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in demselben Haushalt, erhöht sich der Anspruch auf zwei Arbeitstage.

Arbeitsbefreiung bei Erkrankung des Kindes vor dem 12. Lebensjahr

Beschäftigte m Bereich des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen erhalten bei Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bis zu 4 Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung, soweit im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.

Ein höherer Anspruch nach § 45 SGB V besteht für gesetzlich und in der Regel auch freiwillig krankenversicherte Beschäftigte, deren Kinder gesetzlich krankenversichert sind. Sie haben Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bezugsdauer für Krankengeld beträgt pro Kind im Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage; insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden jeweils das Doppelte).

Unter Vorlage einer Kopie der „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ wird der/die Beschäftigte für die Bezugsdauer ohne Vergütung vom Dienst freigestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung benötigt die Personalabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats Bamberg, um die Arbeitsbefreiung bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen zu können.

Die Originalbescheinigung des Arztes muss zur Beantragung des Krankengeldes ausgefüllt bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.

Arbeitsbefreiung bei Erkrankung eines Angehörigen und älteren Kindern

Beschäftigte im Bereich des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen erhalten einen Tag Arbeitsbefreiung bei Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt. Dies gilt auch für die Erkrankung von Kindern, die das 12 Lebensjahr schon vollendet haben. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

Erkrankung einer Betreuungsperson

Bei Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn die/der Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, erhält er/sie nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen bis zu 4 Arbeitstage Arbeitsbefreiung.

Die Freistellung wegen schwerer Erkrankung von Angehörigen oder deren Betreuungsperson nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.