Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Cookie-Einstellungen

Sonderurlaub

Beschäftigte, für die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen gilt,  können Antrag auf Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge stellen,
wenn sie

  • mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder
  • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor Beginn des Sonderurlaubs zu stellen. Möchte die/der Beschäftigte beantragen, den Sonderurlaub zu verlängern, beträgt die Antragsfrist 6 Monate.

Der Sonderurlaub ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen und kann maximal bis zu insgesamt 12 Jahren gewährt werden. Elterzeiten werden auf den Sonderurlaub nicht angerechnet. Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden.

Weitere Einzelheiten können Sie mit Ihrem Ansprechpartner in der Personalabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats besprechen.