Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Cookie-Einstellungen

Krankenversicherung

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Während der Inanspruchnahme von Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung beitragsfrei erhalten. Wird für bzw. während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt (z. B. für eine zulässige Erwerbstätigkeit oder Einmalzahlungen) unterliegt dieses dem Beitragsabzug. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte sollte wegen einer ggf. bestehenden Beitragspflicht ein Gespräch mit der zuständigen Krankenkasse empfohlen werden.

Mitglieder der privaten Krankenversicherung

Wird ein privat Krankenversicherter in Folge einer zulässigen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit kranken-/pflegeversicherungspflichtig, kann er sich entweder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen oder seinen privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Wenn keine Erwerbstätigkeit besteht, wird bezüglich der Befreiungs- und Kündigungsmodalitäten ein Gespräch mit der zuständigen Krankenversicherung empfohlen.