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Arbeiten während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Die zu vereinbarende Teilzeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden festgelegt werden. Diese Tätigkeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers als Selbstständiger oder auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. Beide Elternteile können auch gleichzeitig Teilzeit in Elternzeit arbeiten.

Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit

Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit muss sieben Wochen vor dem Beginn der Teilzeit gestellt werden. Der Antrag des Mitarbeiters auf Teilzeit muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten; des Weiteren soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben sein. Durch die Vereinbarung der Teilzeit in der Elternzeit wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern nur das bisherige befristet modifiziert. Mitarbeiter, die bereits vor Antritt der Elterzeit Teilzeit gearbeitet haben, können diese unverändert während der Elternzeit fortsetzen, wenn diese 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder auch einen Antrag auf Verringerung stellen.

Die Teilzeittätigkeit muss mindestens zwei (statt bisher drei) Monate betragen. Während der Gesamtdauer der Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung der Arbeitszeit bis zu zweimal beansprucht werden.