Pflegende Beschäftigte fürchten oftmals, als nicht konzentrations- oder leistungsfähig angesehen zu werden, wenn sie ihre Belastung offen legen. Viele Betroffene verschweigen daher, dass Sie Angehörige pflegen. Unmut am Arbeitsplatz kann entstehen, wenn diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich scheinbar grundlos zurückziehen, häufiger fehlen oder bereits erschöpft oder gereizt den Arbeitstag beginnen.
Wird das Thema im Arbeitsumfeld angesprochen, zeigen Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen meistens Verständnis und versuchen, die Betroffenen aktiv zu unterstützen. Durch entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf kann nicht nur die Leistungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Pflegenden erhalten werden sondern auch eine Stärkung der häuslichen Pflegesituation ereicht werden.
Am 1. Juli 2008 trat das Pflegezeitgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige, nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Pflegezeitgesetz will Beschäftigte unterstützen, wenn in ihrer Familie ein Pflegefall eintritt und sie eine entsprechende Pflege organisieren bzw. diese selber für eine gewisse Zeit übernehmen wollen. Dazu räumt das Gesetz Beschäftigten Ansprüche auf Freistellungen für zwei unterschiedliche Fälle ein.
Möchte eine Beschäftigte/ein Beschäftigter einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst in
häuslicher Umgebung pflegen, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer bis zu sechsmonatigen
„Pflegezeit“. Für diesen Anspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Weitere Informationen zum Pflegezeitgesetz finden Sie hier.
Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist ab 01.01.2012 zusätzlich ein Instrument verabschiedet worden, um die Betreuung Pflegebedürftiger durch Familienmitglieder zu optimieren.
Weitere Informationen zum Familienpflegezeitgesetz finden Sie hier.
Folgende betriebliche Maßnahmen werden und wurden auch schon zuvor von uns unabhängig von der Betriebsgröße zur Unterstützung pflegender Beschäftigter angeboten:
hilfreiche Adressen an die Sie sich wenden können und weitere Informationen zur Kranken- und Altenpflege finden Sie auf den Seiten des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg.
Pflegende Angehörige brauchen ausreichend Erholungsphasen, um den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden. Achten Sie darauf, dass der Urlaub tatsächlich zur Erholung genutzt und nicht für die Pflege verwendet wird.
Wenn die Hauptpflegeperson Urlaub braucht, kann der Betreute eine sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu vier Wochen im Jahr – vorausgesetzt, die Pflege wurde vorher ein Jahr lang hauptsächlich von derselben Person geleistet. Ersatzpflege kann entweder von einer professionellen Pflegekraft – beispielsweise einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger – oder von einem Verwandten oder einer sonstigen Person aus dem Umfeld des zu Pflegenden übernommen werden. Um eine Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss der Pflegende nicht unbedingt wegfahren. Die Pflegeperson kann auch zu Hause Urlaub machen, während der Betreute in die Ferien fährt.
Es gibt die Möglichkeit einer stationären Kurzzeitpflege oder einer Kombination aus Tages- und Nachtbetreuung. Zunehmend gibt es Anbieter, die Urlaube gemeinsam mit dem zu Pflegenden offerieren. Hier besteht die Möglichkeit einer Betreuung für den Pflegebedürftigen und gleichzeitigen Erholungsangeboten für die Pflegeperson. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse (Krankenkasse) oder unter einer der oben genannten Adressen.